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Anlage 11 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 11 (zu § 60 Satz 2) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1854



 

Zitierungen von Anlage 11 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 TAppV Ausbildungsstätten, Dauer
... Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11 ...