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Anlage 10 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 10 (zu § 59 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1853

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Zitierungen von Anlage 10 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 TAppV Ausbildung in der Tierklinik
...  (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10 ...