Änderung § 57 TAppV vom 30.12.2016

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§ 57 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 57 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2 Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen, die aufeinander folgen sollen, abzuleisten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. 2 Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.






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