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Unterabschnitt 4 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 4 Tierärztliche Prüfung

§ 29 Prüfungsfächer



Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,

2.
Tierschutz und Ethologie,

3.
Tierernährung,

4.
Klinische Propädeutik,

5.
Virologie,

6.
Bakteriologie und Mykologie,

7.
Parasitologie,

8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,

9.
Pharmakologie und Toxikologie,

10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,

11.
Geflügelkrankheiten,

12.
Radiologie,

13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,

15.
Fleischhygiene,

16.
Milchkunde,

17.
Reproduktionsmedizin,

18.
Innere Medizin,

19.
Chirurgie und Anästhesiologie und

20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.


§ 30 Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen



Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.


§ 31 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung;

2.
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung festgelegten Seminaren oder Übungen;

3.
Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung.

(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich:

1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie,

2.
Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und

3.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.