§ 30 Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen
Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.
interne Verweise§ 31 TAppV Nachweise ... anerkannte Ersatzausbildung. (2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich: 1. Bescheinigung über die ...
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