§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes |
1 Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen. 2 Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind. |