Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 8 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

1.
eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft, bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst vergebene, für den Meldepflichtigen und den Handelstag eindeutige interne Meldenummer (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2.
ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3.
bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4.
im Feld „Geschäftstyp" (Feld-Nr. 18), ob es sich um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende interessewahrende Order handelt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5.
das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 8 WpHMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 WpHMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... Staat das Geschäft abgeschlossen worden ist (Feld-Nr.: 22)." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des ... ist (Feld-Nr.: 22)." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts Zur Identifikation des ...


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