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Abschnitt 2 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilung

§ 2 Meldesatz



(1) 1Die zu Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Meldepflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der anliegenden Feldbeschreibung zu erstellen. 2Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) 1Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. 2Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag abgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu versehen.

(3) 1Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. 2Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.


§ 3 Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennummer



(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung, zu beschreiben (Feld-Nr.: 30 und 35 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) 1Die internationale Kennnummer des gehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (Feld-Nr.: 31 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Gibt es keine internationale Kennnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33); gibt es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sonstige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). 3Bei einer nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 4Werden Derivate gehandelt, ist entweder das Feld „Internationale Kennnummer" (Feld-Nr.: 31) mit der kontraktspezifischen ISIN oder die Felder „Kennzeichen der Gattungsart" (Feld-Nr.: 32) und „nationale Kennnummer" (Feld-Nr.: 33) mit dem Produktcode des Derivates zu befüllen. 5Für alle Arten von Derivaten sind zusätzlich anzugeben:

1.
Art des Derivats (Feld-Nr.: 39 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2.
Art der Identifikation des Underlying (Feld-Nr.: 40 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3.
Identifikation des Underlying (Feld-Nr.: 41 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

4.
Preismultiplikator (Feld-Nr.: 42 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

5.
Währung des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 44 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

6.
Basispreis der Option (Feld-Nr.: 45 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

7.
Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46);

8.
Fälligkeit des Derivats (Feld-Nr.: 47 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).




§ 4 Datum und Uhrzeit



(1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.




§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate



(1) 1Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Es ist zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Handelswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben.




§ 6 Identifikation der Beteiligten



(1) 1Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS), den Bank Identifier Code nach ISO 9362 (BIC), den International Business Entity Identifier (IBEI) und die von der Gruppe Deutsche Börse vergebene interne Identifikationsnummer anzuzeigen. 2Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.

(3) 1Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) 1Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Meldepflichtigen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Für die Identifikation von nicht meldepflichtigen Beteiligten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe freiwillig ist. 3Meldepflichtige im Sinne dieses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 juristische und natürliche Personen, die der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(5) 1Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). 2Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. 3In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. 4Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). 5Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.




§ 7 Angaben zum Handel



1Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). 2Außerdem ist anzugeben, an welchem Handelsplatz das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) und gegebenenfalls in welchem Staat das Geschäft abgeschlossen worden ist (Feld-Nr.: 22).




§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts



Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

1.
eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft, bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst vergebene, für den Meldepflichtigen und den Handelstag eindeutige interne Meldenummer (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2.
ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3.
bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4.
im Feld „Geschäftstyp" (Feld-Nr. 18), ob es sich um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende interessewahrende Order handelt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5.
das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).




§ 9 Kennzeichen für Geschäfte auf eigene Rechnung



1Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr. 19 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2Zudem ist anzugeben, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt (Feld-Nr. 20 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).




§ 10 Zusätzliche Angaben



1Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1.
die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);

2.
die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);

3.
das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).

2Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.




§ 11 Fehlerhafte Mitteilungen



1Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) zu melden. 2Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. 3Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.