Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 12 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 12 Technisches Übermittlungsformat



(1) Die Mitteilungen sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.

(2) 1Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen. 2Eine Datei kann mehrere Meldesätze enthalten. 3Die Datei muß mit einem Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. 4Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei. 5Der Nachsatz ist wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Vor- und des Nachsatzes.

(3) 1Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). 2Jeder Datensatz beginnt und endet ohne Semikolon. 3Die einzelnen Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (ASCII-Code 13 und 10). 4Der Nachsatz endet ohne Zeilenschaltung. 5Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist nicht zulässig.



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