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Abschnitt 3 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Übermittlung der Mitteilungen

§ 12 Technisches Übermittlungsformat



(1) Die Mitteilungen sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.

(2) 1Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen. 2Eine Datei kann mehrere Meldesätze enthalten. 3Die Datei muß mit einem Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. 4Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei. 5Der Nachsatz ist wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Vor- und des Nachsatzes.

(3) 1Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). 2Jeder Datensatz beginnt und endet ohne Semikolon. 3Die einzelnen Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (ASCII-Code 13 und 10). 4Der Nachsatz endet ohne Zeilenschaltung. 5Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist nicht zulässig.


§ 13 Zulässige Datenträger und Übertragungswege



(1) 1Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbindung oder über eine Mailbox übermittelt werden. 2Sofern diese Übertragungswege aufgrund technischer Schwierigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können als Datenträger auch Disketten (HD) 1,44 MB 3,5 Zoll, formatiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwendet werden.

(2) 1Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder ein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung der Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten an die Bundesanstalt kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder des Dritten eingerichtet werden. 2Die Bundesanstalt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder eines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen Übertragungswegen für die Bundesanstalt unverhältnismäßige Kosten ergeben würden.


§ 14 Mitteilung über Dritte



(1) 1Die Meldepflichtigen können die Mitteilungen auf ihre Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. 2Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. 3Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. 4Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.


§ 15 (aufgehoben)