Artikel 3 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 3 Änderung Sozialgesetzbuch Buches Ersten des



§ 21 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird die Angabe „Entbindungsgeld," gestrichen.

2.
In Nummer 4 werden die Wörter „nicht rechtswidriger" durch die Wörter „durch Krankheit erforderlicher" und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

3.
Nummer 5 wird aufgehoben.



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