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Artikel 2 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 SGB V § 83, § 85, § 217, mWv. 1. Januar 2007 § 71, § 82

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

01.
In § 28 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5" ersetzt.

1.
In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127" ersetzt.

2.
(entfällt)

3.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Organe

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

2.
den Vorstand zu überwachen,

3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,

4.
den Haushaltsplan festzustellen,

5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitgliederdes Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2005 im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1, Abs. 7 und § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches gelten entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen."

4.
§ 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,

3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,

4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,

5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

7.
Änderung der Satzung,

8.
Entschädigungsregelung für Organmitglieder,

9.
Art der Bekanntmachungen,

10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

5.
§ 82 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der See-Krankenkasse und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 85a Abs. 2 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren."

6.
§ 83 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart vereinbart."

bb)
In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 3" die Wörter „sowie für das zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1" gestrichen.

c)
In Absatz 4b Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „einschließlich" die Wörter „der Versorgung mit Zahnersatz sowie" gestrichen, das Wort „kieferorthopädischer" durch die Wörter „der kieferorthopädischen", die Zahl „350 000" durch die Zahl „262 500", die Zahl „450 000" durch die Zahl „337 500" und die Zahl „550 000" durch die Zahl „412 500" ersetzt.

8.
§ 217 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Komma wie folgt gefasst:

„Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung derjenigen Landesverbände am Abschluss der Vereinbarungen nach § 83 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 und § 85b Abs. 2".

9.
In § 248 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 GMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 37 GMG Inkrafttreten
... Buchstabe d (§ 95 Abs. 5), Nr. 76a (§ 96), 182 Buchstabe b (§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79), 4 (§ 81), 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ... (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft. ... sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft. (9) Artikel 2 Nr. 2 (§ 73b Abs. 3), 6 (§ 83), 7 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa (§ 85 Abs. 1 ... 1 und 2 Satz 1), Nr. 8 (§ 217) treten am 1. Januar 2006 in Kraft. (10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.  ...