§
97 Abs. 2 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
- 2.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenanstalt" die Wörter „oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt," eingefügt.