Das
Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information kann durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach §
139a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Erteilung der Forschungsaufträge nach Absatz 1 Satz 3 beauftragt werden."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.