Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§
3 und
4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§
22 bis 25 und
27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
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V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV ... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe ... ein Schwein hält,". d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. ... 1 Nummer 1" ersetzt. e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. ... 1 Nummer 2" ersetzt. f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... mit Absatz 6 Nummer 3" ersetzt. f) In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. ...