§ 21 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 21 Anwendungsbereich


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3223 m.W.v. 9. Oktober 2009

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Frühere Fassungen von § 21 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe ... ein Schwein hält,". d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... 1 Nummer 1" ersetzt. e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... 1 Nummer 2" ersetzt. f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... mit Absatz 6 Nummer 3" ersetzt. f) In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.  ...


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