Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
|

§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine



(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;

2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;

3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;

4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;

2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;

3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;

4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

 Spaltenweite
in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine 18
Jungsauen, Sauen und Eber 20;


5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;

6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;

7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;

8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und

2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.

Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.





 

Frühere Fassungen von § 22 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 09.10.2009)
... und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 24 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen (vom 09.02.2021)
... ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den ...
§ 29 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen (vom 09.02.2021)
... die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer ...
§ 30 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (vom 09.02.2021)
... je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht 1. in ... 1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und 2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich zur Verfügung ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 30. entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 , § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... sind, nicht entgegenstehen. (5) bis (7) (aufgehoben) (8) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder ... worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (9) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
§ 15 TierHaltKennzG Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
... nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel ...
Anlage 4 TierHaltKennzG (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
... der Raum muss 1. die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen und 2. so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung ... besteht, b) die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt, c) jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der ... Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... erfüllt, b) so gestaltet ... gehalten worden sind, a) die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... erfüllt, b) die aus ... gehalten werden, a) die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... erfüllt, b) die aus ... eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und cc) in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und c) in der jedes ... der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,  ... Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt. Tabelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... 1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und 2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich zur Verfügung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. ... die Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird ... 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" ersetzt. 10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe ... 8" ersetzt. 10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27 Absatz 2" ersetzt. 11. In dem neuen ... Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in b) Absatz 3 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 ... Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in b) Absatz 8 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 ... 44. c) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst: „entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 ... Absatz 2 Satz 1" ersetzt. g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... 1 Satz 1" ersetzt. h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3," durch die Wörter „§ 27 ... Angabe „§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 9 wird die ... 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8" ersetzt. c) In Absatz 10 ...