§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) 1Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1.
- 1Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. 2Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2.
- Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 5 bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,35. |
- 3.
- 1Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 4.
- Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 5.
- Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
- 6.
- Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
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interne Verweise§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021) ... Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 , § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 ... 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5 , jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in ... 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 35. entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird, 36. ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021) ... Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. (14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt ...
Zitat in folgenden NormenTierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV ... 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere § 27 Anwendungsbereich § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere § 29 Allgemeine ... 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere (1) Pelztiere dürfen ... bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt ... ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt: „28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält, 29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht ... 17 bis 19 angefügt: „(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ... 11. Juni 2007 gehalten werden. (18) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2011 gehalten werden. ... Dezember 2011 gehalten werden. (19) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2016 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV ... c) In Absatz 3 wird das Wort „dauerhaft" gestrichen. 7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird Satz 2 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV ... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" ersetzt. 10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27 Absatz ... b) Absatz 3 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt. 12. In dem neuen § 30 werden ... b) Absatz 8 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt. 13. In dem neuen § 31 wird die ... 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 ... 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, ... 23 Abs. 3," durch die Wörter „§ 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3," ersetzt. i) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe „§ 24 ... Absatz 2 Satz 1" ersetzt. j) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ersetzt. k) In der neuen ... In Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. h) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. ... j) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" ... k) In Absatz 18 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" durch die Wörter „§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und ... l) In Absatz 19 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 32 in ...
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