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§ 29 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen



(1) 1Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Fläche in
Quadratmetern
über 30 bis 50 0,5
über 50 bis 110 0,75
über 110 1,0.


2Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 29 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuellvor 09.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, ... sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird, 36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt, 37. entgegen ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... 20 0,3. (15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 ... 110 1,0. (15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Anlage 4 TierHaltKennzG (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
... zur Verfügung steht: a) eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , b) ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der ... 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, b) ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und c) gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes ... der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt, c) jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare ... nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet, d) jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet, e) über Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ... mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur ... der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht, d) in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur ... und Umwelteindrücke wahrzunehmen und e) in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine ... geschlossenen Gebäude oder Raum besteht, aa) in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare ... einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt. Tabelle 1 1 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
...  § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere § 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 30 Besondere ... gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. § 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren (1) Wer Pelztiere hält, hat ... „28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält, 29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten ... dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden, 30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat, 31. ... sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat, 31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten ... Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, 32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden, 33. entgegen ... 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden, 33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird, ... in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen." 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt: „(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... durch die Angabe „§ 27 Absatz 2" ersetzt. 11. In dem neuen § 29 werden in a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die ... 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 ... Nummer 36 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. j) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe „§ ... 33 Absatz 1" ersetzt. k) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... 1 Nummer 1" ersetzt. l) In der neuen Nummer 39 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 1 Nummer 3" ersetzt. m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.  ... 1 Nummer 5" ersetzt. n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.  ... 1 Nummer 6" ersetzt. o) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.  ... h) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt. i) In Absatz 16 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 in ... in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz ...