(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§
3 und
4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
- 1.
- auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
- 2.
- für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV ... Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Abschnitt 6 ... oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Wer mehrere ... 34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält." 8. Dem neuen ...