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§ 30 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen



(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) 1Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. 2Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

 Fläche in Quadratmetern
 bei einer
Gruppen-
größe
bis
5 Tiere
bei einer
Gruppen-
größe
von 6 bis
39 Tieren
bei einer
Gruppen-
größe
von 40 oder
mehr Tieren
je Jungsau 1,851,651,5
je Sau 2,52,252,05.


3Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,

2.
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,

3.
für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) 1Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. 2Von dieser Bodenfläche muss

1.
ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und

2.
ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich

zur Verfügung gestellt werden. 3Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. 4Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) 1Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. 2Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) 1Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. 2§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 3Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) 1Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 2In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 30 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuellvor 09.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen (vom 09.02.2021)
... für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend. (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8 , oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 ... 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, 31. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... werden. (10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 ... sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a , und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in ... auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a , jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie b) bis zum 9. ... dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. ... von 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen ... und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind, 2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 ... von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der ... dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. ... (15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits ... sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden. (16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 245a BauGB Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (vom 01.10.2023)
... auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel ... von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
...  § 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden  ... Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden. § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden  ... dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird, 34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94
Artikel 1 5. TierSchNutztVÄndV
... 6" durch die Angabe „der Abschnitte 2 bis 7" ersetzt. 4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Anforderungen an das ...

Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2939
Artikel 1 SauHBauRAG Änderung des Baugesetzbuchs
... auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel ... von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend." b) In Absatz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe ... In Absatz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt. 9. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 10. In § 44 Absatz 1 Nummer 30 werden nach den Wörtern „oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 ," die Wörter „Absatz 2b," eingefügt. 11. § 45 wird wie ... werden folgende Absätze 11a und 11b eingefügt: „(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a , und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in ... auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a , jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie b) bis zum 9. ... dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht ... Abweichend von 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen ... und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind, 2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 ... von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei ... dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag ... 15a eingefügt: „(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt. 12. In dem neuen § 30 werden in a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die ... 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder ... Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein ... 1 Nummer 7" ersetzt. p) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 35 Satz 1" ersetzt. q) In der neuen ... Abs. 2" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ersetzt. d) In Absatz 11 wird die Angabe ... Angabe „§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3" ersetzt. j) In Absatz 17 werden die ...