Änderung § 9 BKrFQV vom 22.12.2016

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§ 9 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder

2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder

2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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