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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (1. BKrFQVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung



Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter „oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter „140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Stunden" durch das Wort „Unterrichtseinheiten" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden" durch das Wort „Unterrichtseinheiten" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter „oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt.

3.
In § 3 Satz 2 werden

a)
die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten" und

b)
die Wörter „2,5 Stunden" durch die Wörter „2,5 Unterrichtseinheiten"

ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten",

bb)
die Wörter „sieben Stunden" durch die Wörter „sieben Unterrichtseinheiten" und

cc)
das Wort „Zeiteinheiten" durch das Wort „Unterrichtseinheiten"

ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte".

bb)
Dem abschließenden Satzteil werden die Wörter „und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen" angefügt.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1.
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2.
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3.
Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4.
Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr).

(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1.
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2.
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3.
Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4.
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

(1c) Bescheinigungen über den Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils im Original von denjenigen Ausbildern und Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt haben, und von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im

1.
Güterkraftverkehr durchführen, müssen die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,

2.
Personenverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung auch nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt ist."

e)
In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld „Besondere Bemerkungen" zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen"."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;

2.
über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;

3.
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;

4.
die vorgesehene Teilnehmerzahl.

Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrlehrerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.

(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind

1.
das anerkannte Ausbildungsprogramm,

2.
die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderinnen,

3.
die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt werden darf, und

4.
die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl

zu benennen."

7.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:

„§ 7 Anforderungen an den Unterricht

(1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die zuständige Behörde kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.

§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen

(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung dauert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder

2.
entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 10 Übergangsvorschriften

Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig."

8.
Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt:

„Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, Vorderseite (BGBl. 2016 I S. 2923)


Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2924)


Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Vorderseite (BGBl. 2016 I S. 2925)


Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2926)
".

9.
In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter „Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BKrFQVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1c wird wie ...