Artikel 72 Auflösung des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung
(96-1/2)
Artikel 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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