Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie folgt gefasst:
„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft".
- 2.
- § 1306 wird wie folgt gefasst:
„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht."
- 3.
- § 1586a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe" jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung."
- 4.
- Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich."
- 5.
- In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatte" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 6.
- § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- 7.
- § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschrift des §
2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist."
- 8.
- In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „unter Verlobten" die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," eingefügt.
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203