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Artikel 3 - Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartRÜG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting".

b)
In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden jeweils die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen".

d)
In der Angabe zu § 107 werden die Wörter „bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen.

e)
Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt Rentensplitting".

f)
Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst:

„§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten".

g)
Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern".

2.
Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting".

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting".

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

4.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2b werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft."

5.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner."

6.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

c)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen und nach den Wörtern „dem Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

d)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehezeit" ein Komma und das Wort „Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

7.
In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartnern" und nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner eingefügt.

8.
In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

9.
In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

10.
In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

11.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „geschiedenen Ehegatten" durch das Wort „Versicherten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

12.
Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft."

13.
In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Rentensplittings" und dem Wort „Rentensplitting" die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

14.
In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.

15.
In § 105 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

16.
Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

„§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn

1.
für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder

2.
ein Rentensplitting durchgeführt wurde."

17.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe."

18.
In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

19.
In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

20.
Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Dritter Unterabschnitt Rentensplitting".

21.
§ 120a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten".

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen.

22.
Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:

„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern

(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnem ist ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde."

23.
In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort „Ausgleichsberechtigten" ersetzt.

24.
In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

25.
§ 187 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort „Ausgleichsberechtigten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

26.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

27.
§ 225 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

28.
§ 243 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das Wort „nicht" durch das Wort „weder" ersetzt und nach dem Wort „geheiratet" die Wörter „noch eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht" durch die Wörter „auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erklärt ist" die Wörter „oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist" eingefügt.

29.
In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

30.
In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „geschiedenen Ehegatten" durch das Wort „Versicherten" ersetzt.

31.
In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen.

32.
§ 281a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort „Ausgleichberechtigten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.