Artikel 2 - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)

Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2410), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches" angefügt.

2.
Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden" angefügt.



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