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§ 2 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Versicherung kraft Gesetzes



(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,

2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,

4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

5.
Personen, die

a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,

c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,

d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,

wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.

6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,

b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,

10.
Personen, die

a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

11.
Personen, die

a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,

b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,

12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,

13.
Personen, die

a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,

c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,

d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben

aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt werden,

14.
Personen, die

a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,

15.
Personen, die

a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,

c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,

d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,

16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,

17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) 1Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,

2.
Personen, die

a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,

c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,

3.
Personen, die

a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,

b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder

c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.

2Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. 3Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. 4Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 5Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,

2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,

3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.





 

Frühere Fassungen von § 2 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 8 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 8 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
aktuell vorher 11.04.2017Artikel 1b Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 778
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.1997 (21.04.2015)Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 2b Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 6 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 11 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1974
aktuell vorher 01.01.2009 (21.07.2009)Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4a Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 1 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 25 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 14.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SGB VII Versicherung kraft Satzung (vom 01.01.2023)
... oder Lebenspartner, 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, 3. Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen ...
§ 4 SGB VII Versicherungsfreiheit (vom 01.01.2024)
... die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder ... wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, ... Heilpraktiker und Apotheker. (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder ... einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer ... Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige ( § 2 Abs. 4 ) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 ...
§ 5 SGB VII Versicherungsbefreiung (vom 11.08.2010)
... der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. ...
§ 8 SGB VII Arbeitsunfall (vom 18.06.2021)
... sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 , 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle ...
§ 9 SGB VII Berufskrankheit (vom 01.01.2021)
... als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 , 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ...
§ 12a SGB VII Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe (vom 01.08.2012)
... Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, ...
§ 13 SGB VII Sachschäden bei Hilfeleistungen (vom 01.01.1997)
... nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag ... öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der ... satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des ...
§ 21 SGB VII Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
... Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in ...
§ 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte
... der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann ...
§ 55a SGB VII Sonstige Ansprüche, Verletztengeld (vom 01.01.2008)
... 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der ...
§ 80a SGB VII Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit (vom 01.01.2009)
... Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre ... wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen. (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden ...
§ 93 SGB VII Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen (vom 01.01.2013)
... Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der ...
§ 94 SGB VII Mehrleistungen (vom 23.07.2009)
... Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig ... unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, 3. Personen, die nach ... 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, 3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an ... Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, 3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen ... oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. Dabei können die ...
§ 98 SGB VII Anrechnung anderer Leistungen
... Träger gezahlt werden. (3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder ...
§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen
... In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend ... 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, 2. der in ... 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, 2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben ... 3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 ... den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht  ...
§ 125 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn (vom 17.11.2016)
...  2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind, 3. für die Betriebskrankenkassen ... der Wohlfahrtspflege Tätige, 6. für Personen, die a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind, b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ... nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind, b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind, 7. für Personen, die nach ... 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind, 7. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt, ... es sich um eine Vertretung des Bundes handelt, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind, 9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. ...
§ 128 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich (vom 22.04.2015)
... Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,  ... für Studierende an privaten Hochschulen, 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde ... der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, 8. für Personen, die nach § ... Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, 9. für Personen, die wie Beschäftigte ... Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, 10. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, ...
§ 129 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (vom 01.01.2013)
... §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,  ... § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert ... die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) ...
§ 130 SGB VII Örtliche Zuständigkeit (vom 01.07.2020)
... hat die Pflichten des Unternehmers. (4) Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten ...
§ 135 SGB VII Versicherung nach mehreren Vorschriften (vom 11.04.2017)
... Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der ... Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 , wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie ... Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 , wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die ... durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 , es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, 4. ... sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 , wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der ... Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c , wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis ... Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, 5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b , wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer ... von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind, 6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 , 7. nach § 2 Abs. 2. (2) Die Versicherung als selbständig ... bei dem sie beschäftigt sind, 6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17, 7. nach § 2 Abs. 2 . (2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 ... 7. nach § 2 Abs. 2. (2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die ... als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende ... eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 ... (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 ... 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. (4) Die Versicherung des im ... 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden ... des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (4a) Die Versicherung nach § ... Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der ... a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor. (5) Die Versicherung ... (4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § ... der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5a) Die Versicherung ... und 9 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der ... § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a ... Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ... § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor. (6) Kann über die ... § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich ... die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. ... ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ... nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ...
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers (vom 01.07.2020)
... das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, 2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ... Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, ... Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, 3. bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, 4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, 5. ... 4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, 5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder ... nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des ...
§ 150 SGB VII Beitragspflichtige (vom 01.01.2023)
... in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten ...
§ 152 SGB VII Umlage (vom 01.01.2012)
... Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der ...
§ 163 SGB VII Beitragszuschüsse für Küstenfischer (vom 01.01.2020)
... Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse ...
§ 165 SGB VII Nachweise (vom 01.01.2017)
... des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom ...
§ 185 SGB VII Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen (vom 17.11.2016)
... den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 ...
§ 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (vom 01.01.2023)
... dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. (3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht ... auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder ...
§ 213 SGB VII Versicherungsschutz (vom 01.07.2020)
... in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige ... die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. (3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom ...
§ 215 SGB VII Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (vom 01.01.2015)
... beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der ...
§ 217 SGB VII Bestandsschutz (vom 01.07.2020)
... Satz 1 gilt entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen ...
§ 218g SGB VII Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite (vom 12.12.2021)
... sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 31 BeamtVG Dienstunfall (vom 01.08.2021)
... wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst ... die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2 , § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu ...

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
V. v. 31.10.1997 BGBl. I S. 2623; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2245
§ 1 BKV Berufskrankheiten (vom 01.07.2009)
... 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 , 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit ...

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 2 BKGG Kinder (vom 21.12.2022)
... vom 1. Januar 2016, gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder (vom 01.01.2024)
... vom 1. Januar 2016, gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des ...

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger (vom 01.01.2024)
... für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § ...

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024)
... §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beiträge für nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der Unfallversicherung versicherte Personen, 6. Fahrkosten nach § 60 des ...

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 4 SEG Besondere Fallgestaltungen
... und Rückweg eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, 2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen ...
§ 5 SEG Anerkennung der Schädigungsfolgen
... sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2 , § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründen, wenn 1. ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 27 SVG Unfallruhegehalt (vom 01.08.2021)
... wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst ... die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2 , § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu ...
§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung (vom 01.08.2021)
... wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). (4) Als Wehrdienst gilt auch 1. das Erscheinen zur Feststellung ... 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2 , § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu ...
§ 81b SVG Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vom 09.08.2019)
... Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet. (3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 42 SVG Unfallruhegehalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (vom 01.01.2023)

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
§ 4 UVAV Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
§ 5 UVAV Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024)
§ 44 SGB IV Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 27.06.2020)

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 39 SVWO Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 2 KICK Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 8 BTHG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 BeitrRLUmsG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 13 BürgEntlG-KV Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 2 BwEinsatzBerStG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 4 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 2b TPGÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 SGB4uaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 11 EGBFDG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 6 EUSozSichAnpG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Artikel 3 SekGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974
Artikel 2 EGSekG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4a ArbFlexiG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1b HHVG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 35 JStG 2022 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 14c MTARefG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PUEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV)
V. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3097
Artikel 1 UVAV-ÄndV Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
Artikel 5 UVMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 5 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 25 MEG II Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 1 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
Artikel 6 PSG II Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 8a BVG

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 2 ELENA-DV Zu meldende Personen
§ 6 ELENA-DV Zusätzliche Daten in besonderen Fällen

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
V. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
§ 2 UVAV Anzeige von Unfällen (vom 01.07.2017)