Änderung § 22 GenRegV vom 01.09.2009

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§ 22 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 22 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft


(Text alte Fassung)

(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.

(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.






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