Die
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 92 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- „19.
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflegepersonen nicht bereits zu den nach den Nummern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."
- 2.
- In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbeschadet des" die Angabe „§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das Wort „sowie" eingefügt.
- 3.
- Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen entsprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson, deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den Pflegebedürftigen wie auch für Ersatzansprüche von Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander."
- 4.
- In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- „10.
- in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 19."
- 5.
- § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dürfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben werden."
Artikel 68 PflegeVG Inkrafttreten ... 2, 3 bis 6, 9 und 11 Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und 22, Artikel 7 , 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51. (3) Am 1. Juli 1996 treten die ...