Das
Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3 Mindestanforderungen
Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
- 1.
- für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
- 2.
- für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten."
- 2.
- Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 4e Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung
(1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§
42 und
43 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des
Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verträge.
(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in §
91 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist."
- 3.
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest."
- 4.
- § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest."
- 5.
- Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form übermittelt werden."
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft" die Wörter „und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
„(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung."