Das
Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I 5. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 526), und das
Europaabgeordnetengesetz vom
6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), werden wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach §
27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des §
43 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten 10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter 5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel
69 des
Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."
- 2.
- § 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Mitglieder des Bundestages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 3.
- In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
„Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."