Nach §
8 des
Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph eingefügt:
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- „§ 8a Pflegeversicherung
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.
(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für Privatversicherte entsprechend §
61 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch."