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Artikel 35 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 35 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes



§ 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2" ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2a.
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;".

b)
Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„3a.
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;".