§
12 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. 15. 2256) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
-
„(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit der Freistellung (§ 7),
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
- a)
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, oder
- b)
- aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung."
Artikel 67 PflegeVG Überleitungsvorschriften ... Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme der ... Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist. (2) Im ... ist. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, ...