Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß §
16 Absatz 2, §
17 Absatz 3 oder §
18 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§
9,
12 und
13 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.