§ 20 Koordinierung
(1) 1Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. 2Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen
- 1.
- jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehenen Empfängern vermittelt werden können,
- 2.
- derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und
- 3.
- im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden.
(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach §
16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind §
17 Absatz 1, §
18 Absatz 1 sowie die §§
19,
20 und
28 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 20 NachwV Koordinierung (vom 01.06.2014) ... des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ...
§ 24 NachwV Führung der Register (vom 06.05.2022) ... unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur ... unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende Person ... unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. (8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln, registrieren, ...
§ 28 NachwV Vergabe von Kennnummern (vom 01.06.2014) ... Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt. (4) Für jeden elektronisch ... zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20 ) zur Verfügung gestellt wird. (5) Nachweise müssen die nach den ...
Zitat in folgenden NormenChemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung ... und organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen." 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden." 11. § 21 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 " eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Mit ... die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 " eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In ... die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 " eingefügt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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