(1)
1Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die nach §
24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen.
2Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.
(2)
1Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist.
2Im Übrigen können die Register elektronisch geführt werden.
3Werden die Register elektronisch geführt, so sind jeweils die aktuellen Versionen der Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des §
24 dauerhaft und geordnet zu speichern.
4Soweit die zuständige Behörde gemäß §
49 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Vorlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§
17 bis 20 sowie §
22 entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Übernahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nach §
21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage
1 geführt wird.
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§ 24 NachwV Führung der Register (vom 06.05.2022) ... Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser ... Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser ... Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser ...
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung ... § 16b Mitführungspflicht". b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische ... b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung". c) Nach der Angabe ... Registrierung, elektronische Registerführung". c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Registerführung durch ... entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung". b) Absatz 2 wird ... die" das Wort „elektronische" eingefügt. 16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Registerführung durch ... (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung." 17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ...
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316