§ 28 Vergabe von Kennnummern
(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
(2)
1Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde.
2Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach §
50 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde.
3Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden.
4Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
- 1.
- „EN" für Entsorgungsnachweis,
- 2.
- „SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
- 3.
- „FR" für Freistellung,
- 4.
- „RE" für Register.
5In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß §
20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§
20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) 1Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. 2Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen
F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg
I Bayern
K Saarland
L Berlin
M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg
R Thüringen
S Sachsen.
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interne Verweise§ 20 NachwV Koordinierung (vom 01.06.2014) ... Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ...
§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014) ... oder nicht rechtzeitig macht oder 9. (aufgehoben) 10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet. ...
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021) ... einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. ... 2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils, 3. Betriebsnummer nach § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile, 4. ...
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 7 AbfAEV Anzeigeverfahren (vom 01.12.2019) ... Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung , soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die ... Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung. (4) Sofern die ...
§ 10 AbfAEV Erlaubnisverfahren und -erteilung ... Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. ... Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung. Für ...
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ... vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. ... die Wörter „§ 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung " ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Herstellern" die ...
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung ... Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden." 11. § 21 wird wie folgt geändert: ... durch die Wörter „Anwendung der Bestimmungen" ersetzt. 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 8 FZV (zu § 15) Verwertungsnachweis (vom 30.03.2019) ... ... Stempel, Unterschrift
1) von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
2) Unterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A
...
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