§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel
8 Abs. 1 der
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der
Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach §
7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
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Zitat in folgenden NormenAltölverordnung (AltölV)
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung ... 25a Registerführung durch Händler und Makler". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende ... d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". e) Die Angabe zu ... In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". b) Die Absätze ...
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung ... ersetzt. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung." 2. § 6 wird wie folgt ... Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung." ...
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