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Synopse aller Änderungen der BFöV am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 10 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFöV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung § 1a Zuständigkeiten § 2 Berufsberatung § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung § 3 Förderungsplan Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung § 6 Erstattung von Kosten § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen § 10 Zahl der Unterrichtsstunden § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme § 13 Form und Fristen § 14 Versetzung und Prüfung Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung § 17 Antragstellung § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen § 19 Kosten der beruflichen Bildung § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren § 21 Kosten für Ausbildungsmittel § 22 (aufgehoben) § 23 Reise- und Trennungsauslagen § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes § 31 Eingliederungshilfen § 32 Einarbeitungszuschuss § 32a Lohnkostenzuschuss § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen | |
| (Text alte Fassung) § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung) § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes |
§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen § 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung Teil 6 Schlussvorschriften § 38 Übergangsregelungen § 39 (aufgehoben) Schlussformel | |
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung | |
(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen. | |
| (2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn | (2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn |
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und 2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird. 2 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden. (3) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn 1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und 2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre. | |
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung | |
(1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 6. Umzugsauslagen (§ 26). 2 Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. (2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: | |
| | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | 1 | 2 1 | 12 | 5.000 2 | 18 | 7.000 3 | 24 | 9.000 4 | 30 | 11.000 5 | 36 | 13.000 6 | 42 | 15.000 7 | 48 | 17.000 8 | 54 | 19.000 9 | 60 | 21.000. | | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro 1 | 1 | 1.200 2 | 2 | 2.400 3 | 3 | 3.600 4 | 12 | 5.000 5 | 18 | 7.000 6 | 24 | 9.000 7 | 30 | 11.000 8 | 36 | 13.000 9 | 42 | 15.000 10 | 48 | 17.000 11 | 54 | 19.000 12 | 60 | 21.000. |
2 Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3 Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 4 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 5 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 6 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt. (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung. (4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet. | |
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. (2) 1 Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2 Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3 Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. | |
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. | |
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. | (2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. |
(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. | |
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