Die
Berufsförderungsverordnung vom
23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- 2.
- § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
- 1.
- der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
- 2.
- durch die Förderung eine Verzögerung des Umsetzung der bei Förderungsplans vermieden wird."
- 3.
- § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
| | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro
|
| 1 | 1 | 1.200
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| 2 | 2 | 2.400
|
| 3 | 3 | 3.600
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| 4 | 12 | 5.000
|
| 5 | 18 | 7.000
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| 6 | 24 | 9.000
|
| 7 | 30 | 11.000
|
| 8 | 36 | 13.000
|
| 9 | 42 | 15.000
|
| 10 | 48 | 17.000
|
| 11 | 54 | 19.000
|
| 12 | 60 | 21.000".
|
- 4.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach
§ 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach
§ 16 Absatz 3 entschieden."
- 5.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des
§ 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen."