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Artikel 10 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 10 Änderung der Berufsförderungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2026 BFöV § 16, § 19, § 34, § 35

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

2.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird."

3.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

 Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5
des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten
Höchstbetrag in Euro
111.200
222.400
333.600
4125.000
5187.000
6249.000
73011.000
83613.000
94215.000
104817.000
115419.000
126021.000".


4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden."

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen."