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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen".

b)
Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids".

2.
Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:

„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, mit denen

1.
der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

3.
Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:

„§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KapMuGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuGEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 KapMuGEinfG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.11.2012)
... 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 325a ZPO Feststellungswirkung des Musterentscheides *)
...  --- *) § 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. ...