Das
Börsengesetz vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)".
- 2.
- § 48 wird aufgehoben.
- 3.
- § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden."