Artikel 19 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 19 Gesetz zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden



(188-60)

In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1995 II S. 972, 974), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.



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