Artikel 187 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 187 Holzabsatzfondsgesetz


Artikel 187 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 HAfG § 4, § 5, § 7

(780-7)

Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 187 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 187 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. ...


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