§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
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1Auf Gewebe, Gewebezubereitungen sowie hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die bereits am 29. Oktober 2016 gelagert sind und die bis zum 28. Oktober 2021 in den Verkehr gebracht werden, sind
§ 20 Absatz 3,
§ 31 Absatz 4a und 8a Satz 2,
§ 31 Absatz 14 und Abschnitt 5b nicht anzuwenden und sind
§ 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2,
§ 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und
§ 41 Absatz 1 in der jeweils bis zum 25. November 2016 geltenden Fassung bis zum 28. Oktober 2021 weiter anzuwenden.
2Sofern diese Gewebe, diese Gewebezubereitungen oder diese hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nicht bis zum 28. Oktober 2021 in den Verkehr gebracht werden und bei ihnen der Einheitliche Europäische Code nicht angebracht werden kann, sind sie nach
§ 41b Absatz 5 Satz 4 zu kennzeichnen.
Frühere Fassungen von § 43 AMWHV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Artikel 4 GewEinfRÄndG Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ... Format des Einheitlichen Europäischen Codes". b) Folgende Angabe zu § 43 wird angefügt: „§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... b) Folgende Angabe zu § 43 wird angefügt: „§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt." 19. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des ... fertigt." 19. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 521
Artikel 1 AMWHVÄndV ... b) Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42 und 43. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ... wird." 11. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42 und 43. ...
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
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