(1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß
§ 38 freigegeben wurden.
(4) 1Der Transport ist nach vorher festgelegter Standardarbeitsanweisung durchzuführen. 2Das Verfahren muss dem Gewebe oder der Gewebezubereitung angemessen sein und die Eigenschaften des Gewebes oder der Gewebezubereitung schützen, die für ihre Verwendung erforderlich sind, sowie das Risiko einer Verunreinigung, insbesondere einer mikrobiellen Verunreinigung, des Gewebes oder der Gewebezubereitung minimieren.
(5) Unbeschadet des
§ 7 Abs. 3 sind die Transportbehältnisse mindestens mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- „Vorsicht" und „Gewebe und Zellen",
- 2.
- Kennung der Gewebeeinrichtung, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet hat, sowie der Einrichtung, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen erhalten soll, einschließlich ihrer Anschriften und Telefonnummern, sowie
- 3.
- relevante Transport- und Lagerungsbedingungen sowie erforderlichenfalls weitere Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Handhabung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 521
Artikel 1 AMWHVÄndV ... § 38 Freigabe durch die Gewebeeinrichtung § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung § 40 Meldung ... beurteilt und als übereinstimmend mit der Spezifikation eingestuft wurden. § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung (1) Gewebe und ...
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842