Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (14. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2729 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 951
Geltung ab 07.12.2006
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2006 WeinV § 21, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden."

2.
Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zugeteilt werden."



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