Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
7. April 2006 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden."
- 2.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von §
21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zugeteilt werden."