§
165 Abs. 3 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in §
12 Abs. 2 Nr. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen."
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232