Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BEEG vom 18.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BEGVVereinfG am 18. September 2012 und Änderungshistorie des BEEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 6 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit


(Text alte Fassung)

1 Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2 Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

(Text neue Fassung)

1 Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2 Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige